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​Ab 2021 ist der Ultraschall nicht mehr ohne Indikation zulässig

Alle Schallexpositionen, die über die medizinisch notwendigen Anwendungen hinaus gehen, gelten dann als Ordnungswidrigkeit. Der Grund für das Verbot sei, dass Ultraschallwellen auf das Ungeborene nicht unerhebliche biophysikalische Auswirkungen haben, deren Folgen insbesondere für die Hirnentwicklung trotz eindrucksvoller Datenlage unterschätzt werden. Die Gefahren und Wirkungen auf Zellen und Gewebe wie Zellveränderung, -schädigung, Erwärmung und Bildung von dampfgefüllten Hohlräumen (Kavitation) waren zwar bekannt, wurden jedoch von vielfach von ÄrztInnen nicht angemessen berücksichtigt, heißt es in der gemeinsamen Presseerklärung von Dr. Otwin Linderkamp, em. Prof. für Kinder- und Jugendmedizin der Universität Heidelberg, der 2017 eine Studie zur Sicherheit der pränatalen US-Diagnostik für das Kind durchgeführt hatte, Dr. Sven Hildebrandt, Prof. für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an der Hochschule Fulda, und Irene Behrmann und Anna Groß-Alpers von Greenbirth e.V. (www.greenbirth.de/geburts-abc/u/378-ultraschall-grundinformation-2. html). Es sei zuvor bei unverbindlichen Warnungen geblieben – wie dem Aufruf der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM), Ultraschallexpositionen bei Schwangeren „so kurz und so selten wie möglich“ vorzunehmen. Es hätte aber keine Handhabe zur Kontrolle über die Einhaltung der Empfehlung gegeben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgt der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) und stellt Verbraucherschutz über wirtschaftliche Interessen von US-AnwenderInnen. Innerhalb ärztlicher Schwangerenbegleitung werden weiter drei „Basisultraschalluntersuchungen“ angeboten.

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